AGB
EINTRITTSKARTEN
Der Verkauf von Eintrittskarten für das SPEKTRUM erfolgt ausschließlich über die Kopf & Steine GmbH (KuS oder Veranstalter) und durch die von KuS autorisierten Tickethändler. Für den Verkauf der Eintrittskarten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit dem Kauf einer Eintrittskarte wird für den Besuch des SPEKTRUM eine vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen KuS und dem Ticketkäufer begründet. Mit Kauf und Bezahlung der Eintrittskarte erwirbt der Kunde einen Anspruch auf die Teilnahme am SPEKTRUM. Mit Bezahlung erhält der Kunde die Eintrittskarte. Diese dient dem Kunden als Nachweis für die Zutrittsberechtigung auf dem Festivalgelände. Der Kunde ist angehalten, selbige sorgsam aufzubewahren. Ein Weiterverkauf der Eintrittskarte, und die damit verbundene Abtretung des Anspruchs auf Zutritt zum Festival ist nicht gestattet.
Mit Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Kunde das Hausrecht des Veranstalters sowie die Festivalordnung des Veranstalters an. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken, die nicht auf dem Festivalgelände erworben wurden, untersagt ist. Untersagt ist ebenso der Verzehr und Genuss von nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagten Drogen. Den Anordnungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich bei Verstoß gegen die Hausordnung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, den Kunden/Besucher des Festivalgeländes zu verweisen.
JUGENDSCHUTZ
inder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines volljährigen Erziehungsbeauftragten auf dem Festivalgelände aufhalten.
Jugendliche zwischen 16 und 18 dürfen sich nach 24 Uhr nur mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten auf dem Festivalgelände aufhalten.
Mit dieser schriftlichen Erlaubnis ist jeweils eine Kopie des Personalausweises des Personensorgeberechtigten vorzulegen.
Des Weiteren sind die Festivalbesucher dazu verpflichtet sich auf Anfrage des Veranstalters oder durch den Veranstalter beauftragte Dritte auszuweisen.
FOTO UND FILM
Das Fotografieren ist auf dem Festivalgelände für den privaten Gebrauch grundsätzlich erlaubt. Zugelassen sind Kleinbildkameras, Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion. Alle Mitschnitte, die ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder der Künstler gemacht werden sind verboten. Als Konsequenz wird gegen die Veröffentlichung strafrechtlich vorgegangen.
VERWERTUNG VON TON- UND BILDAUFNAHMEN
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.
SICHERHEIT UND ORDNUNG
Auf dem Festivalgelände sind folgende Dinge verboten:
Glasbehältnisse jeder Art, Kanister, Dosen und sonstige Trinkbehältnisse (außer PET-Flaschen), Hartverpackungen, sonstige schwere Behältnisse, Fackeln, Pyrotechnik, Waffen aller Art, sonstige gefährliche Gegenstände. Auf Getränkebecher gibt es Pfand.
Es finden Taschenkontrollen statt.
Sämtliche gewerbsmäßige Tätigkeiten sind auf dem Gelände strengstens verboten, sofern sie nicht mit dem Veranstalter vertraglich abgestimmt sind.
Das Klettern auf Bühne, Traversen, Bäume oder ähnliches ist verboten. Ebenso ist Stage Diven und Crowd Surfen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Wer sich der Regelung widersetzt muss mit dem Ausschluss vom Festival rechnen. Die Erstattung des Festivaltickets und das Stellen eines Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet nicht für Gesundheits- und/oder Körperschäden, Eigentumsschäden und Vermögensschäden des Besuchers. Dies gilt nicht, soweit der Schaden des Besuchers auf eine Verletzung der den Veranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. In diesem Fall haftet der Veranstalter bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Mitarbeiter und vom Veranstalter beauftragte Erfüllungsgehilfen.
Bei akuter Überfüllungsgefahr kann der Veranstalter Bereiche des Geländes beschränken, dazu gehören z.B. Bühnen. Da nicht vorab einsehbar ist, wie viele Besucher bei einzelnen Veranstaltungen erwartet werden, können keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
Die Festivalbesucher sind sich der Lautstärke einer solchen Veranstaltung bewusst und besuchen diese auf eigene Gefahr. Wir empfehlen Ohrstöpsel zu tragen. Der Veranstalter haftet nicht für auftretende Hör- und Gesundheitsschäden.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für geparkte Fahrzeuge und Schäden an Fahrzeugen. Ebenso kommt der Veranstalter nicht für gestohlene und verlorengegangene Besitzgüter auf.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften und die AGB des Veranstalters ist ein Verweis vom Festivalgelände nicht ausgeschlossen.
In besagtem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie die Rückvergütung des Festivalpreises ausgeschlossen.
RECHTE DES VERANSTALTER
Der Veranstalter kann die Veranstaltung örtlich sowie terminlich bis eine Woche vor Beginn verlegen, wenn dies für die Festivalbesucher tolerierbar ist. Wird die Veranstaltung – ggf. wiederholt - verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Die Festivalbesucher können die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für sie unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist schriftlich zu begründen (info@kopfundsteine.shop). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung wiederholt verschoben wird. Programmänderungen müssen den Festivalbesuchern so früh wie möglich bekannt gegeben werden. Auch nach Beginn des Festivals sind Absagen und Änderungen aus elementarem Grund möglich. Programmänderungen führen generell nicht zu Schadensersatzansprüchen der Festivalbesucher. Auf dem kompletten Festivalgelände gilt das Hausrecht des Veranstalters. Dies kann auch durch vom Veranstalter beauftragte Dritte ausgeübt und eingefordert werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung wegen höherer Gewalt, insbesondere bei Sturmwetterwarnungen oder Drohung von Terroranschlägen, auch kurzfristig abzusagen. Wird die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt abgesagt besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden, bleiben die übrigen Klauseln dennoch gesetzlich wirksam.